Einkaufsbedingungen der Gebrüder Abraham GmbH & Co. KG (im Folgenden „Abraham“ genannt)
Die folgenden Bedingungen sind maßgebend für Bestellungen und sonstige Verträge über die Inanspruchnahme von Lieferungen und Leistungen durch Abraham. Die Einkaufsbedingungen gelten zwischen dem Lieferanten und der Abraham. Die folgenden aufgelisteten Unternehmen der Abraham Gruppe sind ebenfalls berechtigt, zu diesen Bedingungen beim Lieferanten zu bestellen: Abraham Schinken GmbH, Abraham Schwarzwälder Schinken GmbH, Abraham Verwaltungs GmbH, Abraham Benelux S.A., Abraham Polska Sp.z.o.o, Sanchez Alcaraz S.L., Abraham France SARL. Die Einkaufsbedingungen gelten jedoch nicht für Anlagegüter, Bauleistungen und Dienstleistungsverträge.
I. Vorrang
Die Einkaufsbedingungen von Abraham gelten ausschließlich. Andere Bedingungen werden nicht Geschäftsinhalt, auch wenn ihnen Abraham nicht ausdrücklich widerspricht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Abraham den anderen Bedingungen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die Einkaufsbedingungen von Abraham gelten auch dann, wenn Abraham in Kenntnis entgegenstehender oder von den Einkaufsbedingungen Abrahams abweichender Bedingungen die Lieferung/Leistung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt. Weder unterlassener Widerspruch noch Zahlung oder Annahme der Ware stellt eine Anerkennung fremder Geschäftsbedingungen dar.
II. Bestellung/Angebotsannahme
(1) Bestellungen, Bestelländerungen und die Annahme von Angeboten (im Folgenden einheitlich „Bestellung“ genannt) des Lieferanten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündlich oder telefonisch getroffene Absprachen bedürfen ihrer Gültigkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Gleiches gilt für mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages. Des Weiteren sind Bestellungen nur wirksam, wenn sie mit einer Auftragsnummer von Abraham versehen sind.
(2) Alle Bestellungen von Abraham sind vom Lieferanten schriftlich zu bestätigen. An die Bestellung ist Abraham nur gebunden, wenn die Auftragsbestätigung innerhalb von einer Woche vom Bestelldatum an eingeht.
III. Termine/ Verzug
(1) Die in der Bestellung/im Angebot aufgeführten Termine sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von Abraham genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle.
(2) Sobald der Lieferant annehmen kann, dass er seine vertragliche Verpflichtung ganz oder teilweise nicht erfüllen kann, hat er dies Abraham unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Lieferant diese Mitteilung, kann er sich gegenüber Abraham auch im Fall des Vorliegens höherer Gewalt oder anderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht auf dieses Hindernis berufen. Durch die Anzeige der Verzögerung ändert sich aber auf keinen Fall der vereinbarte Liefertermin.
(3) Erfüllt der Lieferant nicht innerhalb der Lieferzeit, so stehen Abraham die gesetzlichen Ansprüche zu, vor allem das Recht auf Lieferung und eventuellen Schadenersatz. Insbesondere ist Abraham bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt Leistung und/ oder Rücktritt zu verlangen.
IV. Eigentumsvorbehalt
(1) Wird die bestellte Ware unter Eigentumsvorbehalt geliefert, ist Abraham dennoch berechtigt, die Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang zu nutzen, zu verarbeiten und / oder weiterzuverkaufen.
(2) Sofern Abraham Teile beim Lieferanten beistellt, behält sich Abraham das Eigentum hieran vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für Abraham vorgenommen. Wird diese Vorbehaltsware mit anderen, von Abraham nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Abraham das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache von Abraham (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(3) Wird die von Abraham beigestellte Sache mit anderen, Abraham nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Abraham das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant Abraham anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für Abraham.
V. Gewährleistung/Mängelrüge und Haftung
(1) Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand bzw. die erbrachte Leistung bei Gefahrübergang bzw. im Fall eines Werkvertrages im Zeitpunkt der Abnahme keine seinen Wert oder Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist, die vereinbarte oder garantierte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entspricht.
(2) Im Fall der Mangelhaftigkeit stehen Abraham die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche ungekürzt zu.
(3) Die notwendigen Aufwendungen für die Nacherfüllung sind vom Lieferanten zu tragen, und zwar einschließlich solcher, die darauf beruhen, dass der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden. Der Anspruch umfasst auch die Kosten für den Ausbau des mangelhaften Liefergegenstandes oder der mangelhaften sonstigen Leistung und für den Einbau eines mangelfreien Liefergegenstandes oder einer mangelfreien sonstigen Leistung.
(4) Hat der Lieferanten eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit des Liefergegenstandes übernommen, kann Abraham darüber hinaus auch Ansprüche aus der Garantie geltend machen.
(5) Die Frist zur Untersuchung und zur Mängelrüge bei beiderseitigen Handelskäufen beginnt in allen Fällen erst dann zu laufen, wenn die Ware bei Abraham oder im von Abraham benannten Außenlager eingetroffen ist und nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs mit diesen Maßnahmen zu beginnen ist. Eine Rüge innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung eines Mangels gilt in jedem Fall als unverzüglich und damit rechtzeitig.
(6) Die Gewährleistungsfrist beläuft sich auf 3 Jahre ab Gefahrübergang, im Fall eines Werkvertrags ab Abnahme. Sieht das Gesetz längere Gewährleistungsfristen vor, gelten diese.
(7) Der Lieferant stellt Abraham von Ansprüchen aus der deliktischen Produzentenhaftung und aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie sonstiger nationaler Gesetze zur Umsetzung der europäischen Produkthaft-Richtlinie frei, soweit der Lieferant oder dessen Zulieferer den die Haftung auslösenden Produktfehler verursacht hat. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinnes dieses Absatzes ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 sowie gemäß §§ 830, 840, 426, 254 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Abraham pflichtgemäß durchgeführten Rückrufaktion oder öffentlichen Warnung ergeben. Gleiches gilt, wenn die Rückrufaktion oder öffentliche Warnung durch die Abnehmer von Abraham durchgeführt wird. Über Inhalt und Umfang der durchgeführten Rückrufmaßnahmen wird Abraham den Lieferanten – soweit zumutbar und möglich – unterrichten und ihm Gelegenheit zu Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
(8) Des Weiteren muss der Lieferant eine von Abraham festzusetzende angemessene Vertragsstrafe zahlen, wenn der Lieferant Produktmängel zu vertreten hat. Angemessen ist die Vertragsstrafe, wenn Abraham bei der Höhe der Vertragsstrafe die Bedeutung der verletzten Pflicht, den eingetretenen, sowie den potentiell möglichen Nachteil von Abraham und den Grad des Verschuldens des Lieferanten ausreichend berücksichtigt. Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs, auf die jedoch die Vertragsstrafe angerechnet wird, bleibt unberührt.
VI. Versandbedingungen/ Gefahrübergang
Alle Lieferungen erfolgen, falls nichts anderes vereinbart ist, DDP gem. Incoterms 2010 inkl. der Transportversicherung.
Die Versandanschriften lauten: |
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| Gebr. Abraham GmbH & Co. KG | |
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VII. Rechnungen und Zahlungen
(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Nachträgliche Preiserhöhungen sind ausgeschlossen. Der Einzelpreis wird in der Bestellung netto ausgewiesen. Der Gesamtpreis enthält nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer.
(2) Rechnungen sind grundsätzlich getrennt von der Ware an die Abteilung Finanz- und Rechnungswesen zu adressieren. Sie dürfen nicht der Warensendung beigefügt werden. Die Rechnungskopie ist deutlich als solche zu kennzeichnen. Auf jeder Rechnung ist die Bestell- bzw. Abruf-, Positions-, Material- und Lieferantennummer von Abraham anzugeben.
(3) Die Frist für die Bezahlung der Rechnung beginnt mit dem auf den Eingang einer ordnungsgemäßen, prüfbaren Rechnung (Datum des Eingangsstempels – nicht Fakturendatum!) oder der Übernahme der Ware bzw. Leistung folgenden Werktag – je nachdem, welches Datum das spätere ist. Rechnungen, die Mängel oder Fehler aufweisen, begründen keine Fälligkeit und können von Abraham jederzeit zurückgesandt werden. In letzterem Fall begründet sich die Fälligkeit erst mit dem Eingang der richtig gestellten Rechnung. Fehlende Lieferpapiere, Eingang bei einer anderen als der genannten Stelle, unvollständige Angaben bzw. Fehler verzögern den Lauf der Zahlungsfrist um so viele Tage, wie mit der Behebung der Mängel, die vom Lieferanten verursacht wurden, gebraucht wird. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß.
(4) Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen unter Skontoabzug von 0,5% bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen.
VIII. Unterlagen, Modelle
Alle Zeichnungen, Modelle und sonstige Unterlagen, die dem Lieferanten zur Herstellung des Liefergegenstandes überlassen werden, dürfen ebenso wenig, wie die vom Lieferanten nach den besonderen Angaben von Abraham angefertigten Unterlagen, zu anderen Zwecken verwandt oder Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung von Abraham zugänglich gemacht werden und verbleiben Eigentum von Abraham. Auf Verlangen sind sie an Abraham samt allen Abschriften und Vervielfältigungen unverzüglich auszuhändigen. Dasselbe gilt auch, wenn es nicht zum Vertragsschluss kommt. Der Lieferant hat die Bestellung und alle damit zusammenhängenden Fragen und Arbeiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und dementsprechend vertraulich zu behandeln. Der Lieferant haftet für alle von Abraham aus der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehenden Schäden.
IX. Werbung
Dem Lieferanten ist es nicht gestattet, ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von Abraham bei seiner Werbung auf die bestehende Geschäftsverbindung hinzuweisen. Das gleiche gilt für entsprechende Hinweise auf Ausstellungen und Messen.
X. Sonstiges
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg, falls der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder juristisches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Die klagende Partei ist berechtigt, alternativ stattdessen das Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg anzurufen. Geschieht dies, ist das Schiedsgericht ausschließlich zuständig. Schiedsort ist Hamburg. Verfahrenssprache ist Deutsch.
(2) Erfüllungsort für die Zahlung ist Seevetal; für die Lieferung, Leistung und die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen der jeweils vorgeschriebene Bestimmungsort.
(3) Über alle geschäftlichen und betrieblichen Vorgänge, Einrichtungen und Geschäftsbeziehungen ist auch nach Beendigung der Zusammenarbeit Verschwiegenheit zu wahren. Verletzt der Lieferant schuldhaft diese Pflicht, fällt eine Vertragsstrafe zugunsten von Abraham an, über deren Höhe Abraham nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden hat. Die Entscheidung über die Höhe ist gerichtlich voll überprüfbar. Die Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadenersatzansprüche anzurechnen.
(4) Der Lieferant wird Abraham über Änderungen der Kontaktdaten unverzüglich informieren. Weiterhin wird der Lieferant unverzüglich jegliche Änderungen des Liefer- bzw. Leistungsgegenstands, insbesondere die Qualität betreffend, mitteilen, die produktionsbedingt oder aufgrund der Änderung von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften notwendig sind.
XI. Maßgebliches Recht
Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den Internationalen Warenkauf (CISG).
Stand: September 2011




