Verkaufs- und Lieferbedingungen der Abraham Schinken GmbH & Co.KG (im Folgenden "Abraham" genannt)
Die folgenden Bedingungen sind maßgebend für sämtliche Verkäufe und Lieferungen an unsere unternehmerischen Kunden (im Folgenden „Käufer“ genannt):
I. Vorrang
Die Verkaufs- und Lieferbedingungen von Abraham gelten ausschließlich. Andere Bedingungen werden nicht Geschäftsinhalt, auch wenn ihnen Abraham nicht ausdrücklich widerspricht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Abraham den anderen Bedingungen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen von Abraham gelten auch dann, wenn Abraham in Kenntnis entgegenstehender oder von den Verkaufs- und Lieferbedingungen Abrahams abweichender Bedingungen die Leistung des Käufers vorbehaltlos annimmt. Weder unterlassener Widerspruch noch Zahlung oder Annahme der Ware stellt eine Anerkennung fremder Geschäftsbedingungen dar.
II. Preis, Zahlung, Gegenansprüche
(1) Der Preis versteht sich EXW (ex works, Incoterms 2010) vom Sitz von Abraham oder direkt vom Auslieferungslager oder Sitz des Vorlieferanten und zuzüglich etwa anfallender Umsatzsteuer, wenn nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
(2) Der Kaufpreis ist, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Im Fall des Verzugs ist Abraham zur Berechnung von Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechtigt. Darüber hinausgehende Schäden können geltend gemacht werden.
(4) Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Abraham anerkannt sind.
(5) Für den Fall, dass Abraham vorleistungspflichtig ist, kann er die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Abraham kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Käufer Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann Abraham vom Vertrag zurücktreten.
III. Lieferung, Gefahrübergang
(1) Voraussetzung für die Einhaltung einer vereinbarten Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Käufer übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung zur vereinbarten Bezahlung und gegebenenfalls die Erbringung vereinbarter Sicherheiten.
(2) Der Käufer ist im Fall eines Lieferverzugs zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nur dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt schriftlich und angemessene Nachfrist zur Lieferung fruchtlos verstrichen ist und der Lieferverzug von Abraham verschuldet ist.
(3) Wenn und soweit zumutbar, sind wir zu Teillieferungen berechtigt.
(4) Der Versand der Waren erfolgt EXW (s. Ziffer II 1). Ist im Einzelfall eine Versendung durch Abraham vereinbart, erfolgt diese – auch wenn Abraham die Kosten des Transports übernimmt – auf Gefahr des Käufers auf eine durch Abraham nach freiem Ermessen gewählte Transportart.
IV. Vorbehalt der Selbstbelieferung, höhere Gewalt
(1) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleiben vorbehalten.
(2) Regierungsmaßnahmen, Aufstände, Streiks, Aussperrungen, Feuer, Maschinenstörungen, Engpässe in der Material- oder Energieversorgung, Transportbehinderungen sowie sonstige, von uns nicht beherrschbare Gründe, die die normale Fertigung oder Versendung verzögern, gelten als „höhere Gewalt“ und berechtigen Abraham zur entsprechenden Verschiebung des Liefertermins. Abraham ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich von derartigen Umständen zu unterrichten, wenn Abraham hiervon Kenntnis erlangt. Ist eine verzögerte Leistungserbringung auf Grund der vorgenannten Ereignisse für eine Partei unzumutbar, ist diese Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
V. Gewährleistung/ Mängelhaftung
(1) Der Käufer hat sich durch eine eigene Prüfung von der Eignung der Ware für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung. Die Verjährungsfristen im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleiben von dieser Regelung unberührt. Mängelbasierende Schadensersatzansprüche wegen grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (hierzu s. Regelungen unter Ziffer VI „Allgemeine Haftung“) werden hierdurch nicht beschränkt. Auch Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder nach Produkthaftungsrecht werden hierdurch nicht berührt.
(3) Der Käufer ist bei Eingang der Ware zur unverzüglichen Untersuchung wie auch zur unverzüglichen Rüge von entdeckten Mängeln verpflichtet. Als unverzüglich gelten 7 Tage, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände einen anderen Zeitraum als angemessen erscheinen lassen. Verletzungen dieser Obliegenheit führen zur Genehmigung der Ware nach § 377 HGB. Entsteht hinsichtlich gelieferter Produkte der Verdacht eines nicht nur völlig unerheblichen Mangels, so ist der Käufer verpflichtet, Abraham die vorliegenden Verdachtsmomente unverzüglich mitzuteilen, auch wenn noch weitere Untersuchungen durchgeführt werden müssen, um den Mangel zu verifizieren. Ein schuldhafter Verstoß gegen diese Pflicht führt zur Schadensersatzpflicht des Käufers.
(4) Im Falle der Mangelhaftigkeit und der form- und fristgerechten Mangelrüge hat der Käufer nach Wahl von Abraham einen Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlagen Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung wiederholt fehl, ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis angemessen zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Kosten für den Versand im Rahmen der Nachbesserung sind von Abraham zu tragen. Soweit sich die Versandkosten jedoch dadurch erhöhen, dass die Ware vom Käufer oder dessen Kunden ins Ausland verbracht wurde, geht die Differenz zu Lasten des Käufers.
(5) Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers nach § 284 BGB sind insoweit abbedungen, als ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung nach den vorstehen Regelungen ausgeschlossen ist.
VI. Allgemeine Haftung
(1) Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen Abraham und seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor.
(2) Unter einer wesentlichen Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.
(3) Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit der Erfüllungsgehilfen von Abraham, soweit diese nicht leitende Angestellte sind, beschränkt sich jedoch auf den Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne des vorherigen Absatzes.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für eine Haftung nach dem Produkthaftungsrecht oder für Fälle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
VII. Eigentumsvorbehalt
(1) Abraham behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.
(2) Die Ver- oder Bearbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets in Abrahams Auftrag, ohne dass ihm hieraus Verpflichtungen entstehen. Das Eigentum an den neuen Sachen in ihrem jeweiligen Be- oder Verarbeitungszustand steht Abraham zu. Wird Abrahams Vorbehaltsware mit anderen, ihm nicht gehörenden Produkten verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder verbunden, so steht ihm das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungspreises der Vorbehaltsware zum Rechnungspreis der anderen Produkte.
(3) Der Käufer darf die im Allein- oder Miteigentum von Abraham stehende Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr veräußern; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm nicht gestattet. Der Käufer tritt Abraham schon jetzt und im Voraus sämtliche Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder den durch Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung entstandenen Produkten zustehen. Dies gilt auch dann, wenn die Produkte zusammen mit anderen, nicht Abraham gehörenden Produkten zu einem Gesamtpreis veräußert werden. Hat ein Dritter aufgrund gesetzlicher Vorschrift infolge Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung Eigentums- oder Miteigentumsrechte an den Produkten erlangt, so tritt der Käufer die ihm gegenüber dem Dritten erwachsenen Ansprüche ebenfalls bereits jetzt und im Voraus an Abraham ab. Abtretungen im Sinne dieses Absatzes erfolgen stets nur bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bis zum jederzeit zulässigen Widerruf ermächtigt.
Abraham nimmt die in dieser Ziffer vorgesehenen Abtretungen des Käufers schon jetzt an.
(4) Abraham verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu besichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
(5) Bedarf es zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Mitwirkung des Käufers, etwa bei Registrierungen, die nach dem Recht des Käuferlandes erforderlich sind, so hat der Käufer derartige Handlungen vorzunehmen.
(6) Befindet sich der Käufer mit einer Zahlung im Verzug, so kann Abraham ihm die Verfügung über die Vorbehaltsware vollständig oder nach seiner Wahl auch teilweise, z.B. nur die Veräußerung oder Weiterverarbeitung etc., untersagen.
(7) Liegen beim Käufer die objektiven Voraussetzungen für die Pflicht vor, einen Insolvenzantrag zu stellen, so hat der Käufer – ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung bedarf – jede Verfügung über die Vorbehaltsware, gleich welcher Art, zu unterlassen. Der Käufer ist verpflichtet, Abraham unverzüglich den Bestand an Vorbehaltsware zu melden. In diesem Fall ist Abraham ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Wurde die Vorbehaltsware verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder mit anderen Produkten verbunden, ist Abraham berechtigt, die Herausgabe an einen Treuhänder zu verlangen; der Käufer ist verpflichtet, sämtliche Miteigentümer an der Vorbehaltsware mit ihrer Firma bzw. Namen, Anschrift und Miteigentumsanteil mitzuteilen. Gleiches gilt sinngemäß für Forderungen, die nach den vorstehenden Absätzen an Abraham abgetreten sind; zusätzlich hat der Käufer unaufgefordert die Namen und Anschriften aller Schuldner sowie die die Forderungen gegen sie belegenden Dokumente an Abraham in Kopie zu übermitteln.
VIII. Gerichtsstand und Schiedsvereinbarung, Rechtswahl
(1) Erfüllungsort für die Lieferung und für die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen ist das jeweilige Lieferwerk.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg, falls der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder juristisches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Die klagende Partei ist berechtigt, alternativ stattdessen das Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg anzurufen. Geschieht dies, ist das Schiedsgericht ausschließlich zuständig. Schiedsort ist Hamburg, Verfahrenssprache Deutsch.
(3) Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den Internationalen Warenkauf (CISG).
Stand: September 2011




