Allgemeine Lieferbedingungen

AGB im PDF-Format (40K)

§ 1 Geltungsbereich, abweichende Bedingungen

(1)   Die nachfolgenden Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Abraham Schinken GmbH & Co. KG (nachfolgend „Abraham Schinken“). Die allgemeinen Lieferbedingungen von Abraham Schinken gelten ausdrücklich; AGB des Kunden gelten nicht, es sei denn, Abraham Schinken stimmt schriftlich zu.

(2)   Schriftform im Sinne der Rechtsbeziehungen bedeutet die Mitteilung im Sinne von § 126 BGB, sowie die Mitteilung per Telefax oder per E-Mail.

 

§ 2 Preise

(1)   Die vom Käufer geschuldeten Kaufpreise richten sich nach dem jeweiligen Angebot von Abraham Schinken. Im Falle von unvorhersehbaren Kostenerhöhungen, insbesondere bei erhöhten Rohstoffkosten hat Abraham Schinken das Recht, die vereinbarten Preise zu erhöhen. Die Erhöhung der Preise erfolgt schriftlich mit einer zweiwöchigen Ankündigungsfrist. Beträgt die Erhöhung mehr als 10 % des ursprünglich vereinbarten Preises, so steht dem Käufer ein außerordentliches und fristloses Kündigungsrecht zu, das ausschließlich in Schriftform und nur innerhalb der zweiwöchigen Ankündigungsfrist gegenüber Abraham Schinken ausgeübt werden kann.

(2)   Der Käufer hat gegenüber Abraham Schinken ein Recht zur Aufrechnung nur dann, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch Abraham Schinken anerkannt wurden.

 

§ 3 Lieferung, Gefahrübergang

(1)   Sind verbindliche Liefertermine zwischen Abraham Schinken und dem Käufer vereinbart, gilt folgendes:
Soweit höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch oder sonstige Umstände, die Abraham Schinken nicht zu vertreten hat, vorliegen, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist für die Dauer dieser Ereignisse. Dauert eine Leistungsverhinderung auf Grund der vorgenannten Ereignisse mehr als zwei Monate an, ist sowohl der Käufer als auch Abraham Schinken berechtigt, hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen vom Vertrag zurückzutreten. Vor Ablauf dieses Zeitraumes ist der Rücktritt für beide Vertragsparteien auf Grund der vorgenannten Verzögerungstatbestände ausgeschlossen.

(2)   Voraussetzung für die Einhaltung einer vereinbarten Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Käufer übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und gegebenenfalls die Erbringung vereinbarter Sicherheiten.

(3)   Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, bei Lieferung an den Kunden mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Lieferung bestimmten Person auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme im Verzug ist.

 

§ 4 Beanstandungen, Gewährleistung und Haftung

(1)   Die vertragsgemäße Beschaffenheit der von Abraham Schinken gelieferten Waren ergibt sich aus der jeweiligen vereinbarten Produktspezifikation. Ist eine solche Spezifikation dem Kauf nicht zu Grunde gelegt, so schuldet Abraham Schinken Ware einer Qualität, die der durchschnittlichen Beschaffenheit der jeweiligen Warengattung entspricht. Wird von Abraham Schinken gelieferten Rohware durch den Käufer weiterverarbeitet, obliegt es dem Käufer, festzustellen, ob und wieweit die bestellte Ware für den vorgesehenen Verarbeitungsprozess geeignet ist.

(2)   Der Käufer ist verpflichtet, die von Abraham Schinken gelieferten Ware unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und bestehende Mängel, sowie Abweichungen der gelieferten Ware zu der bestellte Ware Abraham Schinken unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Werktagen nach Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen. Soweit der Mangel im Zeitpunkt des Erhalts der Ware nicht erkennbar ist, ist innerhalb von sieben Werktagen nach Kenntnisnahme durch den Käufer zu rügen. Ansprüche des Käufers auf Grund von Mängeln, die vom Käufer entgegen der vorstehenden Untersuchungs- und Rügepflicht geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

(3)   Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren nach zwölf Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

 

§ 5 Schadensersatz

(1)   Schadensersatzansprüche gegen Abraham Schinken sind - unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere auf Grund der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubte Handlung - vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen:

a)     Abraham Schinken haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des BGB für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines oder mehrerer ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung eines oder mehrerer ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

b)    Abraham Schinken schuldet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des BGB Schadensersatz, soweit der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Abraham Schinken beruht.

c)     Erleidet der Käufer in den in § 5 Abs. 1 lit. b) genannten Fällen einen reinen Vermögensschaden, so ist die Höhe des Schadensersatzanspruches des Käufers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzen.

d)    Der Käufer ist im Falle eines Lieferverzuges von Abraham Schinken zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nur dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt schriftlich gesetzte und angemessene Nachfrist zur Lieferung fruchtlos verstrichen und der Lieferverzug von Abraham Schinken verschuldet ist. Der Schadensersatzanspruch des Käufers ist bei einer von Abraham Schinken verschuldeten Lieferverspätung auf den Ersatz für entstandene Vermögensschäden in Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

(2)   Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(3)   Der vorstehenden Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche des Käufers nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz.

 

§ 6 Zahlungsbedingungen

(1)   Der Kaufpreis ist, so weit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug, so sind für die Dauer des Verzuges Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszins zu zahlen.

(2)   Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches von Abraham Schinken wegen einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers gefährdet, so kann Abraham Schinken Vorauszahlungen in angemessener Höhe verlangen und bis zum Eingang der Vorauszahlungen noch nicht erbrachte Leistungen zurückhalten, sowie die weitere Belieferung des Käufers einstellen. Von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist insbesondere dann auszugehen, wenn eine Wirtschaftsauskunft oder ein ähnliches Institut vor einer Geschäftsbeziehung mit dem Käufer warnt bzw. einer Geschäftsbeziehung zu dem Auftragsvolumen nicht oder nur gegen Vorauszahlung empfiehlt.

(3)   Sollte der Käufer die Vorauszahlung gem. vorstehendem Absatz verweigern, ist Abraham Schinken berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

 

§ 7 Force majeure

Keine Vertragspartei hat für die Nichterfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einzustehen, wenn die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Hinderungsgrund beruht, wie z. B. im Falle von Naturkatastrophen, Krieg etc. Diese Regelung gilt für alle vertraglichen Pflichten, einschl. Schadensersatzpflichten der Parteien.

Jede Partei hat das Recht zur außerordentlichen Kündigung, falls die Durchführung des Vertrages für mehr als sechs Monate gem. dem vorstehenden Absatz verhindert ist.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1)   Abraham Schinken behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Abraham Schinken nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Sache herauszuverlangen. Abraham Schinken ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

(2)   Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt an Abraham Schinken jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der Forderung des Verkäufers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritten erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Abraham Schinken, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Abraham Schinken verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann Abraham Schinken verlangen, dass der Käufer Abraham Schinken die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(3)   Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für Abraham Schinken vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, Abraham Schinken nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Abraham Schinken das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

Wird die Kaufsache mit anderen, Abraham Schinken nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Abraham Schinken das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer Abraham Schinken anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Abraham Schinken.

 Abraham Schinken verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten von Abraham Schinken die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugeben Sicherheiten obliegt Abraham Schinken.

 

§ 9 Schlussbestimmungen

(1)   Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Abraham Schinken und dem Käufer gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist 21217 Seevetal.

(2)   Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertragsverhältnisses unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Entsprechendes gilt für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB findet keine Anwendung.

Stand: 03.07.2008

Pflichtangaben

Deutschland

Abraham GmbH
HRB Nr. 110861 • Amtsgericht Lüneburg
Geschäftsführer: Dr. Norbert Engberg, Christian Schröder

Gebrüder Abraham GmbH & Co. KG
HRA Nr. 110433 • Amtsgericht Lüneburg
vertreten durch die Gebrüder Abraham Schinken GmbH
Geschäftsführer: Dr. Norbert Engberg, Christian Schröder

Abraham Schinken GmbH & Co. KG
HRA Nr. 110256 • Amtsgericht Lüneburg
vertreten durch die Gebrüder Abraham Schinken GmbH
Geschäftsführer: Dr. Norbert Engberg, Christian Schröder

Abraham Schwarzwälder Schinken GmbH
HRB Nr. 480919 • Amtsgericht Stuttgart
Geschäftsführer: Wilfried Brucker

Gebrüder Abraham Schinken GmbH
HRB Nr. 110215 • Amtsgericht Lüneburg
Geschäftsführer: Dr. Norbert Engberg, Christian Schröder

Belgien

Abraham Benelux S.A.
HRA Nr. 23.684 • Handelsregister Neuchateau
Geschäftsführer: Dr. Norbert Engberg, Christian Schröder

Polen

Abraham Polska Sp. z o.o.
HRA Nr. KRS 0000 22 30 44 • Handelsregister Warschau
Geschäftsführer: Dr. Norbert Engberg, Aleksandra Rowicka, Christian Schröder

Spanien

Sanchez Alcaraz S.L.
HRA Nr. 64.385 • Handelsregister Madrid
Geschäftsführer: Dr. Norbert Engberg, Christian Schröder, Luis Sanchez

Frankreich

Abraham France SARL
RCS Meaux 503 761 082
Geschäftsführer: Dr. Norbert Engberg, Ernst Schäfer, Christian Schröder